Leise rieselt der Schnee…
Sobald die erste Straßenglätte einsetzt und die ersten Schneeflocken fallen, ist der gemeindliche Winterdienst im Einsatz, um die Gemeindestraßen von Schnee und Eis zu befreien. Dass dies – angesichts beschränkter Personal- und Fahrzeugressourcen – nicht überall gleichzeitig sein kann, ist sicher für alle verständlich. Da immer wieder Fragen zur Räum- und Streupflicht der Gemeinde auftreten, möchten wir heute noch einmal ausführlich über den Winterdienst informieren, denn grundsätzlich besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht der Gemeinde.
Räum- und Streupflicht der Gemeinde
Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. An kleine Kommunen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an eine größere Stadt, die auch über einen größeren Räumdienst verfügt.
Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nach der ständigen Rechtsprechung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen.
Außerorts besteht die Verpflichtung nur bei verkehrswichtigen und zugleich besonders gefährlichen Straßenstellen. Die zwei Kriterien „Verkehrswichtigkeit” und „Gefährlichkeit” müssen zusammen vorliegen, so dass viele Straßen von uns nicht geräumt werden müssten.
Die Verkehrsteilnehmer sind bei winterlichen Straßenverhältnissen durch eigene Sorgfalt (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren) gefordert, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Unser Winterdienst geht im Rahmen der personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.
Zudem ist zu beachten, dass es in unserer Gemeinde eine Bundesstraße, eine Staatsstraße, mehrere Kreisstraßen und natürlich viele Gemeindestraßen gibt. Hierdurch bestehen auch unterschiedliche Zuständigkeiten für den Winterdienst und abhängig von der Verkehrsbelastung auch unterschiedliche Anforderungen an den Räum- und Streudienst.
Weiterhin besteht keine „Rund-um-die-Uhr-Verpflichtung“ des Winterdienstes. Grundsätzlich ist der Winterdienst so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs Streumaßnahmen bereits getroffen sind (sonn- und feiertags später). In den Abendstunden endet der Winterdienst mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs. Unser wesentliches Ziel ist es, nach Schneefällen und überfrierender Nässe auf den Fahrbahnen die Aufrechterhaltung des Wirtschafts- und Berufsverkehrs sicher zu stellen. Vorrang haben die Hauptverkehrsbereiche. Die Räumung und Streuung der Siedlungsstraßen und Nebenstrecken ist eine Serviceleistung der Gemeinde, die wir zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erbringen.
Räum- und Streupflicht der Anlieger
Für die Gehwege hat die Gemeinde Dittelbrunn die Räum- und Streupflicht mittels Verordnung auf die Anlieger übertragen. Wir appellieren deshalb dringend, im Bedarfsfall die Gehbahnen gemäß der gemeindlichen Verordnung an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, vorzugsweise mit Sand oder Split, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Grundsätzlich gilt „Räumen vor Streuen“. Als Gehbahnen zählen auch Teile von öffentlichen Straßen, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bedenken Sie dabei, dass es bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei Schadensfällen zu haftungsrechtlichen Ansprüchen kommen kann.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bitte beherzigen Sie die vorstehenden Hinweise und tragen auch Sie dazu bei, dass der gemeindliche Winterdienst die Räum- und Streupflicht reibungslos erfüllen kann. Wir bitten zu beachten, dass Kraftfahrzeuge, wenn möglich, nicht am Straßenrand geparkt, sondern auf den ausgewiesenen Stellplätzen im eigenen Grundstück abgestellt werden. Bei zugeparkten Straßen kann der Winterdienst nicht oder oft nur erschwert durchgeführt werden.
Auch wenn der Platz für das Räumgut knapp ist: Wir weisen darauf hin, dass beim Räumen der Gehwege und der Privatgrundstücke kein Schnee auf die Fahrbahnen geworfen werden darf. Dies ist gemäß § 32 StVO nicht zulässig und stellt für Verkehrsteilnehmer eine große Gefahr dar. Bei Unfällen haftet der Verursacher. Wenn nach der Befahrung der Straßen durch den Räumdienst Schnee durch Anwohner auf die Straße geworfen wird, ist der Einsatz des Winterdienstes zur Freihaltung der Fahrbahnen teilweise sinnlos.
Wir zählen auf die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Verkehrsteilnehmers, denn mit gegenseitiger Rücksichtnahme lässt sich manch gefährliche Situation vermeiden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!