Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) regelt die Verwendung von im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der 32. BImSchV sowohl für private als auch für gewerbliche Betreiber. Diese Beschränkungen gelten nur in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten. In Gewerbegebieten sowie Misch- und Dorfgebieten greifen die Betriebszeitenbeschränkungen nicht. Generell gilt, kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen. Bei besonders lärmintensiven Gartenarbeitsgeräten wird hinsichtlich der Betriebszeiten unterschieden, ob das Gerat mit oder ohne Umweltzeichen der Europäischen Union („Euroblume“) versehen ist.
Im Wesentlichen gelten folgende Einschränkungen:
Rasenmäher dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen auch nicht länger betrieben werden.
Heckenscheren, Tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer sowie Beton- und Mörtelmischer dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr u. 7.00 Uhr betrieben werden.
Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler) dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben werden.
Freischneider
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
- Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Grastrimmer / Graskantenschneider
- Hinweis: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmer/Rasenkantenschneidern (mit Elektromotor) verwechselt werden – Grastrimmer/Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotor betrieben! –
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
- Geräte ohne Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Laubbläser
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
- Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Laubsammler
- Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
- Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und an Werktagen nur von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Baumaschinen, also Geräte und Maschinen aus dem Anhang zur 32. BImSchV, die auf Baustellen eingesetzt werden, dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden.
Ausgenommen sind auch der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der 32.BImSchV).
Müllsammelfahrzeuge, Muldenfahrzeuge, Müllverdichter – Diese Fahrzeuge dürfen nicht an Sonn- u. Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr u. 7.00 Uhr betrieben werden.