Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Gemeinde Dittelbrunn
für den Entwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 24.03.2025 den Entwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ gebilligt.
In den Geltungsbereich werden die Grundstücke Fl.-Nr. 390, 392, 393, 397, 398, 1217, 1221 und eine Teilfläche der Grundstücke Fl.-Nr. 391, 1222 der Gemarkung Pfändhausen einbezogen. Der Änderungsbereich entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ und wird als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Erzeugung regenerativer Energie“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO und der Art der Nutzung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen. Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“. Der Planungsbereich kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.
Die Ergebnisse der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden in der Gemeinderatssitzung am 24.03.2025 behandelt. Die Abwägungsbeschlüsse sind den Unterlagen beigefügt.
Weiterhin wurde in der Sitzung vom 24.03.2025 die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für sonstige Sondergebietsflächen „Freiflächenphotovoltaik“ mit folgenden Unterlagen beschlossen:
– Entwurfsplan zur 17. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 25.11.2024
– Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 25.11.2024
Der Entwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ Gemarkung Pfändhausen sowie die zugehörigen Unterlagen liegen im Rathaus Zimmer 109, Anschrift: Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn, vom 22.04.2025 bis einschließlich 22.05.2025, während der Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 – 12 Uhr, Dienstag von 14 – 16 Uhr und Donnerstag von 14 – 18 Uhr öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 17. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
Mensch |
|
Fläche |
|
Tiere und Pflanzen/ Artenschutz |
|
Boden |
|
Wasser |
|
Luft/Klima |
|
Landschaftsbild |
|
Kultur- und Sachgüter |
|
Sonstige/allgemeine Umweltbelange |
|
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:
Berichte und Gutachten
- Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ in der Fassung vom 25.11.2024, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
- Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ in der Fassung vom 25.11.2024, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
– Schlumprecht 2025 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II, Gemeinde Dittelbrunn Landkreis Schweinfurt
Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:
- Schutzgut Mensch:
Keine Blendwirkung durch das Vorhaben auf die umliegenden Ortslagen
- Schutzgut Boden:
Boden für Landwirtschaft, Erhalt Bodenfunktionen, keine Altlasten, sparsamer Umgang mit Grund und Boden
- Schutzgut Wasser:
Umgang mit Niederschlagswasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Schutzgut Pflanzen, Tiere:
Besonderes Artenschutzrecht, Ausbildung der CEF- Flächen, Ausgleichsflächen und Kompensationsermittlung, Pflanzenverwendung
- Schutzgut Landschaft:
Maßnahmen zur Eingrünung der Anlagenflächen, Landschaftsbild, Fernwirkung, Erhalt wertvoller Vegetationsbestände
- Schutzgut Fläche:
Flächenverbrauch
- Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange:
Standorteignung, Bevorzugung vorbelasteter Standorte, Alternativenprüfung; Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Lage am Rande Vorranggebiet für Rohstoffe, Duldung von Emissionen des Steinbruchs und der Landwirtschaft, Abstand von Waldflächen zum Vorhaben, Nähe von CEF – Fläche zum Windvorbehaltsgebiet, konkrete Darstellung des Vorhabens (Modultische und Nebenanlagen, Hinweise zu einem möglichen Bodendenkmal, Lage des Vorhabens zu Wanderwegen
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.dittelbrunn.de/gemeinde/neuigkeiten/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Dittelbrunn, den 10.04.2025
gez.
Warmuth, 1. Bürgermeister